Datenschutzerklärung

§ 1. Weitergabeverbot – Sämtliche Informationen einschließlich derObjektnachweise des Maklers sind ausschließlich fürden Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklichuntersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmungdes Maklers, die zuvor erteilt werden muss, an Dritteweiter zu geben.

Verstößt der Kunde gegen dieseVerpflichtung und schließt der Dritte oder anderePersonen, an die der Dritte seinerseits dieInformationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet die mit ihm vereinbarteProvision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten

§ 2 Doppeltätigkeit – Der Makler ist berechtigt sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig zu sein.

§ 3 Eigentümerangaben – Der Makler weist darauf hin, dass die von ihmweitergegebenen Objektinformationen vom Verkäuferbzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Drittenstammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeitnicht überprüft worden sind.

Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

§ 4 Haftungsbegrenzung – Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert..

§ 5 Geldwäscheprävention – Wir sind verpflichtet, bei Anbahnung eines konkreten Kaufvertrages im Rahmen der Geldwäschepräventiongemäß Geldwäschegesetz (GWG) die Identität derVertragsparteien, derer Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu speichern.

UnsereVertragspartner sind verpflichtet, uns nach § 11 GWG bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung zu unterstützen.

§ 6 Verjährung – Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.

Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 7 Gerichtsstand – Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.